insofern lässt sich durchaus von einer langen Übung sprechen, auch wenn eine bundesgerichtliche Äusserung letztlich nur in Form von BGE 107 II 189 bestand. Fraglich ist allerdings, ob vor BGE 137 III 208 und 140 III 244 S. 248 von einer allgemeinen Rechtsüberzeugung gesprochen werden konnte, denn insbesondere die abweichende Ansicht von HIGI aus dem Jahre 1996 hatte und hat Gewicht, auch wenn sie der Tragweite von BGE 107 II 189 nicht ganz gerecht wird (bei ZK- HIGI, Art. 273 OR N 49 f. wird der Entscheid einzig im Kontext der 10-tägigen Frist - 10 -