19 aBMM) zu erfolgen. Mit Blick auf BGE 107 II 189 kann man sich fragen, ob bezüglich der einheitlichen Fristauslösung für die Anfechtung von Kündigungen und Mietzinserhöhungen nach der relativen Empfangstheorie vor der Praxisanpassung 2011 nicht schon Gewohnheitsrecht bestand. Es bestehen Hinweise, dass die relative Empfangstheorie bis zu den genannten neueren Entscheiden auf die Anfechtung von Kündigungen und Erstreckungsbegehren schweizweit angewandt wurde; insofern lässt sich durchaus von einer langen Übung sprechen, auch wenn eine bundesgerichtliche Äusserung letztlich nur in Form von BGE 107 II 189 bestand.