Findet das Gericht zu einer bestimmten Frage im Gesetz (auch durch Auslegung) keine Vorschrift, liegt also eine Gesetzeslücke vor (zur mitunter schwierigen Unterscheidung der beiden Bereiche vgl. BK ZGB-EMMENEGGER/TSCHENTSCHER, Art. 1 N 464), so soll das Gericht gemäss Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. Dabei hat es bewährter Lehre und Überlieferung (Gerichtspraxis) zu folgen.