Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei dem Zweck und der systematischen Stellung einer Norm eine wichtige Bedeutung zukommen, weiter auch dem historischen Willen des Gesetzgebers und besonders bei älteren Erlassen überdies einer geltungszeitlichen Betrachtung. Findet das Gericht zu einer bestimmten Frage im Gesetz (auch durch Auslegung) keine Vorschrift, liegt also eine Gesetzeslücke vor (zur mitunter schwierigen Unterscheidung der beiden Bereiche vgl. BK ZGB-EMMENEGGER/TSCHENTSCHER, Art. 1 N 464), so soll das Gericht gemäss Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.