1.5. Bei der Auslegung des Gesetzes folgen die Gerichte einem Methodenpluralismus. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei dem Zweck und der systematischen Stellung einer Norm eine wichtige Bedeutung zukommen, weiter auch dem historischen Willen des Gesetzgebers und besonders bei älteren Erlassen überdies einer geltungszeitlichen Betrachtung.