In allen neueren Entscheiden setzte es sich zwar nicht eingehend mit den Gesetzesmaterialien und -systematik sowie den verschiedenen Lehrmeinungen auseinander. Vielmehr berief es sich vorab auf ein Werk HOHLS zum Zivilprozessrecht, welche korrekt betonte, dass die Regeln der ZPO für prozessuale Fristen auf materielle Verwirkungsfristen des Bundesrechts (grundsätzlich) keine Anwendung finden (HOHL, Procédure civile, Bd. II, 2. A., Bern 2010, N 908). -9-