1.4. Ungeachtet solcher Überlegungen hielt das Bundesgericht indessen auch im neusten der publizierten Entscheide bei der Auslösung der Frist zur Anfechtung der Kündigung explizit an der absoluten Empfangstheorie fest (BGE 143 III 15), und zwar obwohl in jenem Fall die relative Empfangstheorie wegen der sehr späten Klage der Mieterin am Ergebnis nichts geändert hätte. In allen neueren Entscheiden setzte es sich zwar nicht eingehend mit den Gesetzesmaterialien und -systematik sowie den verschiedenen Lehrmeinungen auseinander.