Ausserdem muss eine Kündigung erst nachträglich begründet werden, wodurch für den Entscheid über die Anfechtung während laufender Frist oftmals noch die Grundlage fehlt, so dass dieser Entscheid schwieriger zu fällen ist als derjenige über eine Mietzinsanfechtung. Dies anerkannte auch das Bundesgericht zumindest indirekt in BGE 140 III 496 E. 4.2.2, wo es für eine gültige Kündigung wegen eines angeblichen Bauprojektes eine klare Begründung der Reife des Vorhabens postulierte.