Was gemäss Rechtsprechung für die Anfechtung einer Mietzinserhöhung gilt, sollte im Übrigen bei einer Gesamtbetrachtung erst recht bei der Anfechtung der Kündigung gelten, da eine Kündigung für den Mieter weit einschneidender ist als eine Mietzinserhöhung. Ausserdem muss eine Kündigung erst nachträglich begründet werden, wodurch für den Entscheid über die Anfechtung während laufender Frist oftmals noch die Grundlage fehlt, so dass dieser Entscheid schwieriger zu fällen ist als derjenige über eine Mietzinsanfechtung.