Im Rahmen der Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung bekam Art. 273 OR in erster Linie einen neuen Randtitel ("Fristen und Verfahren" statt nur "Verfahren"). Damit ging es dem Gesetzgeber darum klarzustellen, dass die Anfechtungsfrist nicht eine prozessuale Frist bildet, wie der alte Randtitel hätte nahelegen können, sondern wie schon die seit 1971 gültige Frist von Art. 267a aOR und die seit 1972 in Kraft stehende Frist nach Art. 19 aBMM eine materiellrechtliche Verwirkungsfrist darstellt, deren Versäumnis keinen Nichteintretensentscheid zur Folge hat, sondern eine Klageabweisung.