Um einen Rechtsverlust aus Unkenntnis des Mieters zu vermeiden, schrieb er neu für die Kündigung des Vermieters analog zur Mietzinserhöhung – bei Nichtigkeitsfolge im Unterlassungsfall – nun ebenfalls die Verwendung eines amtlich bewilligten Formulars mit Rechtsbelehrung vor (Art. 266l Abs. 2 OR) und schaffte so zur Mietzinserhöhung eine Parallele, die das Bundesgericht wenige Jahre zuvor als mitentscheidend für die Geltung der relativen Empfangstheorie bezeichnet hatte. -8-