Vielmehr rückte der Gesetzgeber den Kündigungsschutz unverkennbar näher an die Anfechtung einer Mietzinserhöhung: Inhaltlich sah er für den Kündigungsschutz im engeren Sinne statt der Nichtigkeit bestimmter Kündigungen (Art. 28 Abs. 3 aBMM) einen erweiterten Kündigungsschutz in Art. 271 f. OR vor, den er aber an eine Anfechtung knüpfte, wie dies zuvor nur für die Erstreckung vorgesehen war (Art. 273 OR). Um einen Rechtsverlust aus Unkenntnis des Mieters zu vermeiden, schrieb er neu für die Kündigung des Vermieters analog zur Mietzinserhöhung – bei Nichtigkeitsfolge im Unterlassungsfall – nun ebenfalls die Verwendung eines amtlich bewilligten Formulars mit Rechtsbelehrung vor (Art.