15 Abs. 1 E BGMM]). Zur Zeit der Verabschiedung der Botschaft war BGE 107 II 189 gerade einmal vier Jahre alt und liess an Zweifeln nichts zu wünschen übrig, so dass der Gesetzgeber keinen Anlass hatte, das auslösende Element für die Anfechtungsfrist näher zu regeln. Bei der Einführung von Art. 273 OR im Jahre 1990 war eine Änderung der bisherigen Regelung jedenfalls nicht beabsichtigt. Vielmehr rückte der Gesetzgeber den Kündigungsschutz unverkennbar näher an die Anfechtung einer Mietzinserhöhung: Inhaltlich sah er für den Kündigungsschutz im engeren Sinne statt der Nichtigkeit bestimmter Kündigungen (Art. 28 Abs. 3 aBMM) einen erweiterten Kündigungsschutz in Art.