Zwar findet sich in den Materialien kein expliziter Hinweis, aber die Ausdehnung des Erstreckungsrechts auf die Möglichkeit der Anfechtung auch einer Kündigung in der Mietrechtsrevision per 1. Juli 1990 lehnte sich formal offensichtlich punkto Fristen an die alte Erstreckungsregelung und die alte und neue Mietzinsgesetzgebung an (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates zur Revision des Mietund Pachtrechts und zum [später auf Initiative des Ständerates ins OR eingebauten] Bundesgesetz über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen vom 27. März 1985, S. 1464 f. und S. 1492 [zu Art. 15 Abs. 1 E BGMM]).