ckungsrecht hervor, welches bereits gemäss Art. 267a aOR ebenfalls innert 30 Tagen seit Empfang der Kündigung geltend gemacht werden musste, und leitete die Geltung der relativen Empfangstheorie überdies aus der qualifizierten Schriftform ab, die für eine Mietzinserhöhung vorgesehen sei. Sehe das Gesetz die Verwendung eines amtlich bewilligten Formulars mit einer zwingenden Rechtsbelehrung vor, so rechtfertige schon dies eine Abkehr von der für privatrechtliche Willenserklärungen normalerweise geltenden absoluten Empfangstheorie (a.a.O., E. 3).