18 Abs. 1 aBMM) zur Verfügung stehen muss, um zu entscheiden, ob er den Vertrag selber kündigen und damit der Erhöhung ausweichen will. Vielmehr hielt das Gericht 1981 fest, auch die 30-tägige Frist zur Anfechtung der Mietzinserhöhung (damals Art. 18 Abs. 2 und 19 aBMM, heute Art. 270b Abs. 1 OR) sei extrem kurz, so dass sich auch diesbezüglich die Anwendung der relativen Empfangstheorie aufdränge (BGE 107 II 189 E. 2). Das Gericht führte wörtlich aus: