Durch die relative Empfangstheorie soll dem Mieter die Frist bei der Ansetzung einer Nachfrist bei Zahlungsverzug und bei der Anfechtung einer Mietzinserhöhung ungeschmälert gewährt werden. Wie der links Unterzeichnende des vorliegenden Urteils andernorts festhielt (BSK OR I, Art. 273 N 3a), bezog auch das Bundesgericht bis anhin den Wirkungsbereich der relativen Empfangstheorie bei Mietzinserhöhungen nicht nur auf die 10-tägige Überlegungsfrist, die dem Mieter nach Art. 269d Abs. 1 OR (früher Art. 18 Abs. 1 aBMM) zur Verfügung stehen muss, um zu entscheiden, ob er den Vertrag selber kündigen und damit der Erhöhung ausweichen will.