lenserklärung in den Fällen, in denen die eingeschriebene Postsendung dem Adressaten oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter nicht direkt zugestellt werden kann, so dass ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder in das Postfach gelegt wird, als empfangen, wenn der Empfänger die Sendung am Postschalter abholt. Wird die Sendung innert Abholfrist nicht abgeholt, gilt der siebte und letzte Tag der Abholungsfrist als Empfangstag (BGE 140 III 244 S. 248 E. 5.1).