1.3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht im Widerspruch zur bisherigen kantonalen Praxis und zum Grossteil der bis zu den genannten drei neueren Entscheiden bekannten Lehrmeinungen. Da es sich bei der Kündigungsanfechtung um eine Eingabe bei einer Behörde handelt, so die mehrheitlich vertretene Auffassung in Lehre und kantonaler Rechtsprechung, sollte auch hier – anders als die Frage des Zugangs der Kündigung im Hinblick auf die Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine – die relative Empfangstheorie gelten (BÄRT- SCHI/ACKERMANN, Fristberechnung im Mietrecht, Jusletter vom 3.2.2014; BLUMER,