Das Bundesgericht begründet die Anwendung der absoluten Empfangstheorie damit, dass diese die unterschiedlichen Interessen des Absenders und des Empfängers in angemessener Weise berücksichtige. Der Absender trage das Risiko der Übermittlung des Briefes bis zum Machtbereich des Empfängers und der Empfänger sodann innerhalb seines Machtbereichs, also dafür dass eine Kenntnisnahme verspätet oder gar nicht erfolge. Dieses Gleichgewicht würde gestört, -5-