Nicht entscheidend ist, ob der Empfänger damit rechnen musste, eine Sendung zu erhalten. Die Bestimmung über die Zustellfiktion nach Ablauf von sieben Tagen nach erfolglosem Zustellversuch und ihre Ausnahme, wenn der Empfänger nicht mit der Zustellung einer Mitteilung rechnen muss, gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Prozessrecht und sind auf die Fristenberechnung einer materiell rechtlichen Frist nicht anwendbar (BGE 143 III 15).