Dies kann der Mieter nach Auffassung des Bundesgerichts tun, indem er mit Eingabe der sich auf dem Umschlag befindenden Sendungsnummer die Informationen auf der Internetseite der Post sucht. Ob er dies tut sowie ob und wann der Mieter die Kündigung bei der Post abholt, hat indessen nach der genannten Rechtsprechung keinen Einfluss auf den Beginn des Fristenlaufes für die Anfechtung der Kündigung. Eine verspätete Kenntnisnahme führt demnach dazu, dass dem Mieter, der die Kündigung anfechten will, nicht mehr die gesamte Anfechtungsfrist von 30 Tagen zur Verfügung steht (BGE 143 III 15 E. 4.1). Nicht entscheidend ist, ob der Empfänger damit rechnen musste, eine Sendung zu erhalten.