, Zürich 2016, S. 685). Ein Mieter darf die Abholungseinladung, die in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wurde, demnach nicht einfach ignorieren, weil er abwesend oder im Urlaub ist. Hat er die Abholfrist verpasst, hat er sich bei der Post nach dem Absender der eingeschriebenen Sendung zu erkundigen. Dies kann der Mieter nach Auffassung des Bundesgerichts tun, indem er mit Eingabe der sich auf dem Umschlag befindenden Sendungsnummer die Informationen auf der Internetseite der Post sucht.