Brief und kann der Postbote diesen dem Adressaten oder einem von ihm bevollmächtigten Dritten nicht aushändigen und lässt er einen Abholschein im Briefkasten oder im Postfach zurück, gilt der Brief als empfangen, sobald der Adressat gemäss Postschein die Möglichkeit hat, die Sendung am Postschalter abzuholen. Nach Lehre und Rechtsprechung gilt die Sendung grundsätzlich am Folgetag, nachdem die Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde, als zugestellt (BGE 137 III 208 E. 3.1.2; vgl. BGE 107 II 189 S. 192 E. 2; BGE 118 II 42 E. 3; Mietrecht für die Praxis/THANEI, 9. Aufl., Zürich 2016, S. 685).