Nach der absoluten Empfangstheorie beginnt der Fristenlauf im Zeitpunkt, indem die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers oder dessen Vertreters gelangt und der Empfänger üblicherweise davon Kenntnis nimmt. Erfolgt die Mitteilung einer Willenserklärung über einen eingeschriebenen -4-