1.2. In BGE 137 III 208 führte das Bundesgericht aus, dass es nach dem Grundsatz der einheitlichen Rechtsanwendung geboten sei, die Zählweise einer Frist demjenigen Recht zu unterstellen, welches diese vorsehe. Die Mitteilung der Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen folge dabei der absoluten Empfangstheorie (BGE 137 III 208 E 3.1.2; bestätigt in BGE 140 III 244 E. 5.1 sowie in BGE 143 III 15). Nach der absoluten Empfangstheorie beginnt der Fristenlauf im Zeitpunkt, indem die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers oder dessen Vertreters gelangt und der Empfänger üblicherweise davon Kenntnis nimmt.