1.1. Die Kündigung des Mietvertrages ist als einseitige Willenserklärung eine empfangsbedürftige Erklärung (BGE 137 III 208 E. 3.1.1). Nach Art. 273 Abs. 1 OR beginnt nach Empfang der Kündigung eine dem materiellen Recht unterstehende Anfechtungsfrist. Es handelt sich dabei um eine materiellrechtliche Verwirkungsfrist, welche von Amtes wegen zu beachten ist und weder verlängert noch wiederhergestellt werden kann (vgl. statt vieler: ZK HIGI, Art. 273 OR N 53 ff.).