Als er während seines Auslandaufenthaltes auf den Avis stiess und bemerkte, dass die Abholfrist abzulaufen drohte, scannte er jenen ein und bat die Klägerin 2 darum, die Briefe bei der Post mithilfe des von ihm erstellten Bildes des Avis abzuholen. Die Klägerin 2 nahm die Kündigungsbriefe darauf am 30. September 2016 am Postschalter in Empfang. -3- Auf dem Avis der Post, der am 23. September 2016 erstellt worden war, waren "2 Briefe / Einschreiben" vermerkt, als Empfänger war jedoch nur der Kläger 1 angegeben. 2. Prozessgeschichte (…)