Der Beklagte liess die Kündigungsschreiben den beiden Klägern als Ehegatten per Post in separaten Einschreiben zustellen. Nach den unbestrittenen Ausführungen der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung steckte der Kläger 1 die Abholungseinladung vor einer seiner zahlreichen beruflichen Auslandreisen am Sonntag, 25. September 2016, in seine Brieftasche. Als er während seines Auslandaufenthaltes auf den Avis stiess und bemerkte, dass die Abholfrist abzulaufen drohte, scannte er jenen ein und bat die Klägerin 2 darum, die Briefe bei der Post mithilfe des von ihm erstellten Bildes des Avis abzuholen.