Bekanntlich vermöge das Bestehen eines Mietvertrages den Wert der Liegenschaft erheblich zu mindern. Die Kündigung erfolgte kurz nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 17. Juni 2016 seiner Betroffenheit darüber Ausdruck verliehen hatte, dass die Kläger den Garten der Villa für ihre Kinder mit einem Fussballtor ausgestattet hatten.