1.2. Mit amtlichem Formular vom 22. September 2016 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis ohne Begründung auf den 30. September 2017. Auf Nachfrage der Kläger gab er als Grund an, seine gesundheitlichen Probleme hätten "familienintern Anlass zu Diskussionen betreffend einer Nachlassregelung" geführt. Die Abgeltung der Pflichtteilsansprüche sei ein zentrales Problem und werde "wohl zur Notwendigkeit führen … die Liegenschaft zu verkaufen." Bekanntlich vermöge das Bestehen eines Mietvertrages den Wert der Liegenschaft erheblich zu mindern.