{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-07-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170007_2017-07-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._7b.pdf", "Checksum": "307a824736ee89cb3ece8aecc05a43f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:16", "Checksum": "5ceab9e31ffc8effdf705ccb828fbcd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren.\n\nDie abweichende Auffassung der Vorinstanz, die Avisierung an nur einen Ehegatten sei nach der Risikoabwägung des Bundesgerichts im Machtbereich der Kläger\nerfolgt, findet im unmittelbar vor dieser Aussage zitierten Bundesgerichtsentscheid keine Stütze und wird von der Vorinstanz im Übrigen nicht begründet. Das\n- 22 -\n\nAusfüllen der Abholungseinladung, welche die Klägerin nicht als Empfängerin\nnennt, geschah noch vor dem Übergang von der Risikosphäre des Absenders in\ndiejenige des Empfängers.\n\n14. Der Umkehrschluss, diese Auffassung bringe es mit sich, dass eine selbständige Avisierung nötig wäre, was für die Post einen unverhältnismässigen\nAufwand bedeute und daher nicht opportun sei, geht fehl. Es wäre ohne Weiteres\nmöglich gewesen, sowohl die Klägerin als auch ihren Ehegatten auf der gleichen\nAbholungseinladung als Empfänger aufzuführen. Die Befürchtung der Vorinstanz,\nder Beklagte hätte die Kündigungsschreiben mit der kostenpflichtigen Zusatzleistung \"Eigenhändig\" zustellen lassen müssen, wenn man der Klägerin folge und\neine Verletzung von Art. 266n OR annehme, ist ebenfalls unbegründet.\n\n15. Da das Kündigungsschreiben der Klägerin nicht avisiert wurde, wurde die\nFrist gemäss Art. 273 OR erst durch das Abholen der Kündigungsschreiben am\n30. September 2016 ausgelöst, weshalb die Eingabe an die Schlichtungsbehörde\nam 30. Oktober 2016 rechtzeitig erfolgte.\n\nAuf die klägerische Eventualbegründung zu Art. 273 OR, die sich gegen die Anwendung der absoluten Empfangstheorie richtet (vgl. oben 7), muss unter diesen\nUmständen nicht eingegangen werden, da die Berufung ohnehin gutzuheissen ist.\n\nErgänzend ist anzumerken, dass die spätere Zustellung für beide Ehegatten fristauslösend ist, da erst dann die gesetzlich vorgeschriebene separate Zustellung\nerfolgte (Higi, ZK-OR, Art. 273 N 52). Das bedeutet, dass die Anfechtung grundsätzlich nicht nur im Fall der Klägerin, sondern auch im Fall ihres Ehemannes\nrechtzeitig erfolgte.\n\nDer Ehemann verzichtete zwar auf den Weiterzug des vorinstanzlichen Urteils. Da\nüber den gemeinsamen Mietvertrag nur einheitlich entschieden werden kann,\nwirkt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils jedoch auch zu seinen Gunsten.\n\n(…)\n- 23 -\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2017, 27. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw J. Mosele, Leitende Gerichtsschreiberin;\nDr. R. Weber, Mietgerichtspräsident\n"}