{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-07-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170007_2017-07-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._7b.pdf", "Checksum": "307a824736ee89cb3ece8aecc05a43f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:16", "Checksum": "5ceab9e31ffc8effdf705ccb828fbcd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren.\n\n11. Die von der Vorinstanz zitierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der\nPost unterscheiden zwischen dem Empfänger und anderen bezugsberechtigten\nPersonen. Neben dem Empfänger sind grundsätzlich sämtliche im selben Wohnoder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen berechtigt. Allerdings behält sich die Post vor, Sendungen, die gegen Unterschrift\nausgehändigt werden, nur dem auf der Abholungseinladung vermerkten Empfänger auszuhändigen.\n\nDass der Ehegatte der Klägerin den Abholschein einscannen musste, damit die\nKlägerin die avisierten Sendungen rechtzeitig für ihn abholen konnte, bringt mit\nsich, dass der Abholschein noch vorhanden ist und sein Inhalt somit feststeht.\nDiese Beweislage ist untypisch für derartige Konstellationen. In der Regel wird die\nSendung im Austausch gegen den Abholschein ausgehändigt, so dass der Empfänger in einem Rechtsstreit nicht mehr über diesen verfügt, was die Beweisführung erschwert, wenn er eine mangelhafte Avisierung geltend machen möchte.\n\nDie Abholungseinladung bezieht sich zwar auch auf das für die Klägerin bestimmte Kündigungsschreiben, wie die Anzahl (2) der avisierten Sendungen zeigt, aber\nals Empfängerin wird die Klägerin nicht genannt. Weil sie als im gleichen Haushalt\nwohnhafte Ehefrau als bezugsberechtigte Person im Sinne der erwähnten Bestimmung galt, war sie dennoch in der Lage, die für ihren Ehegatten bestimmte\nSendung abzuholen, was sie dann auch tat. Bei dieser Gelegenheit erhielt sie\n- 20 -\n\nnicht nur das für ihren Ehegatten, sondern auch das für sie selbst bestimmte\nKündigungsschreiben, obwohl ihr ein solches nicht avisiert worden war.\n\nDie vorinstanzliche Feststellung, die Klägerin sei \"nicht selbständig avisiert\" worden, ist ungenau: mit Bezug auf die Klägerin lag gar keine Avisierung vor. Hätte\nsie den Abholschein gesehen, hätte sie nicht annehmen können oder gar müssen, dass eine der beiden Sendungen, als deren Empfänger ihr Ehemann genannt wurde, für sie bestimmt war. Ihr Ehegatte hatte aufgrund des Abholungsscheins auch keinen Anlass, sie darauf aufmerksam zu machen, dass auf der\nPost eine Sendung für sie zur Abholung bereit lag. Wenn er den Abholschein einsteckte und ins Ausland mitnahm, ohne sie darüber zu orientieren, enthielt er ihr\nkeine entsprechende Information vor, da eine solche aus dem Abholschein nicht\nhervorging.\n\nDieser Sachverhalt ist nicht mit demjenigen im zitierten Bundesgerichtsentscheid\ngleichzusetzen, als der Postbote die korrekt adressierte Sendung dem anderen\nEhegatten übergeben hatte, der sie nicht weitergab. Die Auffassung des Beklagten, wenn die Frist beim Empfang durch den anderen Ehegatten zu laufen beginne, müsse das umso mehr auch im Fall der Hinterlegung eines Abholscheins gelten, der nur an den anderen Ehegatten gerichtet ist, ist nicht überzeugend. Es\ndarf grundsätzlich vermutet werden, dass ein Ehegatte dem anderen die für diesen bestimmte Post weitergibt. Das gilt jedoch nicht für einen Brief oder einen\nAbholschein, der an einen Ehegatten adressiert ist und von dem äusserlich nicht\nerkennbar ist, dass er (auch) für den anderen bestimmt ist. Versäumt es der avisierte Ehegatte, sich Kenntnis vom Inhalt einer solchen Sendung zu verschaffen,\nund bemerkt er daher nicht, dass die Sendung eigentlich für den anderen bestimmt wäre, treffen die Folgen davon nur ihn selbst und nicht seinen Ehegatten.\n\nWenn das Gesetz eine separate Zustellung der Kündigung an beide Ehegatten\nverlangt, umfasst das auch den Anspruch auf eine selbständige Avisierung. Das\nfür die Klägerin bestimmte Kündigungsschreiben wurde ihr nicht avisiert, was zur\nFolge hat, dass die Rechtsfolgen, welche Lehre und Rechtsprechung an die Hinterlegung einer Abholungseinladung knüpfen, für sie nicht eingetreten sind.\n- 21 -\n\n12. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post führen zu keinem anderen\nSchluss. Diese halten u.a. fest, wem ausser dem Empfänger die Post eine Sendung übergeben darf, damit die Zustellung gültig erfolgt und der Empfänger sich\ndiese entgegen halten lassen muss. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzen die anderen Bezugsberechtigten mit Bezug auf die Rechtswirkungen einer\nZustellung mit dem Empfänger gleich, ohne jedoch die Unterscheidung zwischen\nEmpfänger und anderen Bezugsberechtigten aufzuheben. Es ist darin insbesondere nicht vorgesehen, dass die Post einen anderen Bezugsberechtigten an die\nStelle des vom Absender bezeichneten Empfängers setzen kann. Dass die Abholungseinladung die Klägerin nicht als Empfängerin erwähnt, wird von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gedeckt, sondern stellt auch in ihrem Licht\neinen Fehler dar.\n\n13. Die Abgrenzung der Risikosphären führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der Postbote ist die Hilfsperson des Beklagten, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Der Wechsel von der Risikosphäre des Absenders zu derjenigen\ndes Empfängers geschieht erst, wenn der Postbote die Sendung aus der Hand\ngibt, sei es mit der Übergabe an den Empfänger oder einen anderen Bezugsberechtigten wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid, sei es mit dem Einwurf einer\nAbholungseinladung in den Briefkasten (so auch der Beklagte).\n\nWas nachher geschieht - ob bspw. der eine Ehegatte die für den andern bestimmte Sendung diesem weitergibt oder die Abholungseinladung verlegt, versehentlich\nentsorgt oder bewusst verheimlicht - gehört in die Risikosphäre des Empfängers.\nWas davor geschieht - und dazu gehört das Ausfüllen des Abholscheins und dessen Hinterlegung im Briefkasten - geschieht hingegen noch im Machtbereich des\nAbsenders. Ungenauigkeiten oder Fehler beim Ausfüllen des Abholscheins sind\ndaher dem Absender zuzurechnen.\n\n"}