{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-07-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170007_2017-07-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._7b.pdf", "Checksum": "307a824736ee89cb3ece8aecc05a43f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:16", "Checksum": "5ceab9e31ffc8effdf705ccb828fbcd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren.\n\nDie Klägerin geht nach eigenem Bekunden weiterhin fest davon aus, dass sie\ngemäss Bundesgesetz und Bundesverfassung einen festen Anspruch darauf habe, nicht nur ein eigenes, separates Einschreiben zu erhalten, sondern damit verbunden auch einen festen Anspruch besitze, einen eigenen, separaten Abholungsschein zu erhalten, weswegen ihr die Frist solange nicht gelaufen sei, solange sie keine Kenntnis von der Kündigung hatte.\n\nDas Gesetz gewähre eine separate Zustellung. Indem sie keine eigene Avisierung\nerhalten habe (ihr Name sei darauf nicht angeführt worden, diese habe auf ihren\nEhemann X. gelautet), dürfe ihr die Frist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, ab dem sie das Kündigungsschreiben persönlich bei der Poststelle abgeholt\nhabe und ihr die Kündigung zur Kenntnis gelangt sei.\n- 17 -\n\nDie 30-tägige Frist zur Anfechtung der Kündigung bzw. Erstreckung des Mietverhältnisses habe für die Klägerin somit erst am 30. September 2016 zu laufen begonnen und sei mit der Eingabe vom 30. Oktober 2016 gewahrt worden.\n\n6. In einem Eventualstandpunkt geht die Klägerin auch auf Art. 273 OR ein und\nbestreitet die Anwendung der absoluten Empfangstheorie und verlangt die Berücksichtigung der relativen Empfangstheorie. Nach dieser hätte erst die tatsächliche Übergabe des Kündigungsschreibens innerhalb der siebentägigen Abholfrist\noder der Ablauf dieser Frist die Anfechtungsfrist ausgelöst. Sie bezieht sich dabei\nauf den angefochtenen Entscheid, aus dessen Begründung hervorgehe, dass\nauch die Vorinstanz mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einverstanden sei.\n\nDie Klägerin hält fest, nach ihrem Eventualstandpunkt müsste auch eine Berufung\nihres Ehemannes gutgeheissen werden. Dieser habe jedoch auf die Erhebung\neines Rechtsmittels verzichtet, weil ein Ehegatte allein diesen Rechtsstreit führen\ndürfe und weil sie eine viel bessere Ausgangslage habe.\n\n7. In der Berufungsantwort stellt der Beklagte die Fehlerhaftigkeit des Abholscheins in Abrede und betont, die Klägerin hätte die beiden Einschreiben mit dem\nAbholschein jederzeit problemlos bei der Post abholen können, was sie schliesslich auch getan habe. Die Kündigung sei bereits im Zeitpunkt des Einwurfs des\nAbholscheins in den Machtbereich der Berufungsklägerin gelangt, womit auch das\nRisiko vom Absender auf den Empfänger übergegangen sei. Der tatsächlichen\nKenntnisnahme durch die Klägerin komme demgegenüber keine Bedeutung zu.\n\nDem aus Art. 266n OR abgeleiteten Anspruch jedes Ehegatten auf eine separate\nKündigung werde Genüge getan, wenn zwei amtliche Formulare in zwei separaten Sendungen an die Adresse des jeweiligen Mieters versandt würden. Damit\nwerde gewährleistet, dass jeder Ehegatte die Möglichkeit erhalte, sich gegen eine\nKündigung der Familienwohnung zur Wehr zu setzen. Dieses Recht werde durch\ndie Avisierung nur eines einzelnen Ehegatten nicht untergraben. Vielmehr dürfe\ndavon ausgegangen werden, dass in einer Ehegemeinschaft der jeweilige Empfänger von Sendungen bzw. einer Abholeinladung dem anderen Ehegatten seine\n- 18 -\n\nPost übergebe. Es könne nicht Ziel und Zweck dieser Bestimmung sein, dem\nVermieter das Risiko zu überbinden, dass sich die Ehegatten ihre Post nicht gegenseitig aushändigten.\n\nDer Beklagte erinnert an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach dem\nEhepartner eine empfangsbedürftige Willenserklärung selbst dann wirksam zugehe, wenn der Empfänger (Ehegatte) ihm die Post böswillig vorenthalte, und hält\nfest, wenn die Frist sogar in einem solchen Fall im Zeitpunkt des Empfangs durch\nden anderen Ehepartner zu laufen beginne, müsse dies umso mehr auch im Falle\nder Hinterlegung eines Abholscheins gelten, der nur an einen Ehegatten adressiert sei.\n\nSollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass die Klägerin einen Anspruch auf\neinen eigenen Abholschein gehabt habe, so sei dieser Umstand dadurch geheilt\nworden, dass sie das Schreiben bei der Post abgeholt und die Kündigung damit\ntatsächlich zur Kenntnis genommen habe.\n\nDem klägerischen Eventualstandpunkt hält der Beklagte entgegen, aus ihrer Kritik\nan der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur absoluten Empfangstheorie könne\ndie Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Trotz Kritik in der Lehre habe das\nBundesgericht seine Rechtsprechung zur absoluten Empfangstheorie bereits in\ndrei Entscheiden bestätigt. Ein Abkehren von der mittlerweile gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertige sich beim vorliegenden Sachverhalt\nnicht.\n\n8. Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO)\nund prüft sowohl die Sachverhaltsfeststellungen als auch die Rechtsanwendung\nder Vorinstanz frei (Art. 310 ZPO). Nicht nur die Verletzung von Grundrechten\n(vgl. Ziff. 5), sondern auch die unrichtige Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen kann daher mit Berufung geltend gemacht werden und ist im Rahmen\nder rechtsgenügend vorgebrachten Beanstandungen zu überprüfen.\n\n9. (…)\n- 19 -\n\nDie Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass sich der vorliegende Sachverhalt\nvon demjenigen des von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheids unterscheidet: Dort hatte der Postbote beide Sendungen dem Ehemann an der Haustüre ausgehändigt, was als Zustellung an beide Ehegatten galt. Im vorliegenden\nFall waren jedoch sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann abwesend, als der\nPostbote die beiden Kündigungsschreiben übergeben wollte. Daraufhin hinterliess\nder Postbote im Briefkasten eine einzige Abholungseinladung für zwei Briefe, die\nnur den Ehemann als Empfänger nannte.\n\n10. (…)\n\n"}