{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-07-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170007_2017-07-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._7b.pdf", "Checksum": "307a824736ee89cb3ece8aecc05a43f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:16", "Checksum": "5ceab9e31ffc8effdf705ccb828fbcd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren.\n\nhat. Es wurde jedoch, nachdem der Postbote den Klägern die beiden Kündigungen am 23. September 2016 vergeblich zuzustellen versucht hatte, nur eine einzige Abholungseinladung für beide Einschreiben, lautend auf den Kläger 1, in den\nBriefkasten der Kläger gelegt. Die Klägerin 2 wurde daher auf dem Abholschein\nnicht selbständig avisiert. Als Ehefrau mit dem gleichen (Doppel-)Namen wie der\nKläger 1 hatte die Klägerin 2 dennoch die Möglichkeit, das Kündigungsschreiben\nselbständig und ohne eine Vollmacht des Klägers 1 bei der Poststelle abzuholen.\nDies hat sie sodann auch ohne Besitz der Abholungseinladung, nur unter Vorweisung der Fotografie derselben, getan. Damit sind die Einschreiben mit der Hinterlegung der Abholungseinladung im Briefkasten in den Machtbereich beider Kläger\ngelangt. Da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine tatsächliche Kenntnisnahme für den Fristenlauf nicht notwendig ist (vgl. BGE 143 III 15 = Pra 2017\nNr. 45) und da die Avisierung an nur einen Ehegatten nach der Risikoabwägung\ndes Bundesgerichts im Machtbereich der Mieter erfolgte, ist die vorliegende Art\nder Avisierung gleichzustellen mit der persönlichen Übergabe der Briefe an nur\neinen Ehegatten. Daher wurde der Fristenlauf für beide Kläger unabhängig am\nTag ausgelöst, der auf die Avisierung zuhanden des Klägers 1 durch den Postboten folgte, denn mit der Avisierung gelangten die Kündigungsschreiben in den\nMachtbereich der Kläger. Da der Avis zuhanden des Klägers 1 unstreitig am 23.\nSeptember 2016 in den Briefkasten der Kläger gelegt wurde, lief die Frist ab dem\n24. September 2016, wobei der Kläger 1 den Avis am darauf folgenden Sonntag,\n25. September 2016, überdies auch tatsächlich zur Kenntnis nahm.\n\nDie Kläger geben weiter an, dass sie mit der Post keine besonderen Vereinbarungen getroffen hätten. Der Beklagte hat den Klägern zwei separate amtliche\nKündigungsschreiben zugestellt. Hätten die Kläger gewollt, dass die Klägerin 2 für\nden Kläger 1 resp. der Kläger 1 für die Klägerin 2 keine Sendungen entgegen\nnehmen darf, hätten sie diesbezüglich mit der Post eine Vereinbarung treffen\nkönnen und müssen. Insbesondere wenn der Kläger 1 oft geschäftliche Sendungen erhält, welche die Klägerin 2 nicht betreffen, hätten sich die Kläger über die\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen der Post im klaren sein müssen – jedenfalls\nkönnen sie den Beklagten nicht dafür verantwortlich machen, dass sie innerhalb\n- 15 -\n\ndes eigenen Machtbereiches keine besonderen Vorkehrungen mit der Post getroffen haben, die eine individuelle Avisierung der an einen von ihnen gerichteten\neingeschriebenen Briefe gewährleisten.\n\n2.6. Trotz fehlender Avisierung auf der Abholungseinladung wurde die Klägerin 2, wie oben ausgeführt, nicht in ihren Rechten eingeschränkt. Dass der Postbote als Hilfsperson des Vermieters nur den Namen des Klägers 1 auf der Abholungseinladung notierte, verletzt Art. 266n OR auch unter Würdigung der indirekten Drittwirkung der von den Klägern angerufenen Grundrechte nicht. Eine angenommene Verletzung von Art. 266n OR würde dazu führen, dass der Vermieter\nkünftig nicht nur zwei separate Einschreiben an die Ehegatten schicken müsste,\nsondern zusätzlich die Sendungen mit der kostenpflichtigen Zusatzleistung \"Eigenhändig\" zu versehen hätte, um sicherzustellen, dass die Zustellung ausschliesslich dem effektiven Empfänger zugestellt würde. Damit wäre er aber gezwungen, die Verantwortung für eine separate Zustellung an die Ehegatten auch\nnoch in einer Phase zu tragen, in welcher die Sendung bereits in den Machtbereich der Mieter bzw. des Mieters oder der Mieterin und dessen/deren Ehepartner\ngelangt ist. Dies ist ihm nicht zuzumuten, wie das Bundesgericht dies letztlich\nschon in BGE 118 II 42 entschieden hat. Die Frage einer indirekten Drittwirkung\nvon Grundrechten stellt sich bei Lichte besehen nicht, denn wenn der Mieter oder\ndie Mieterin und der Ehepartner aus freien Stücken auf eine mögliche Sonderregelung mit der Post verzichten, können sie sich gegenüber dem Vermieter als\nPrivatperson schon aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mit Erfolg auf eine\nentsprechende Rechtsposition berufen.\n\nDamit erweist sich die Anfechtung der Kündigung durch die Kläger mit Eingabe vom 30. Oktober 2016 als verspätet. Da es sich bei der Frist für ein Kündigungsschutzbegehren nach Art. 273 Abs. 1 OR um eine materiellrechtliche Frist\nhandelt, hängt wie erwähnt von ihrer Beachtung nicht nur die Zulässigkeit der\nKlage ab, sondern der Bestand des Rechts auf Kündigungsschutz schlechthin.\nEntgegen dem Hauptantrag des Beklagten hat daher kein Nichteintretensentscheid zu ergehen; vielmehr ist die Klage abzuweisen.\n- 16 -\n\n(…)\"\n\nAus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, NG170017-\nO/U vom 31. Januar 2018 (Gerichtsbesetzung: Diggelmann, Lichti Aschwanden,\nGlur; Gerichtsschreiberin Tolic Hamming):\n\n\"(…)\n\nII.\n\n(…)\n\n5. Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe Art. 226n\nOR falsch angewandt und falsch ausgelegt und damit insbesondere das Legalitätsprinzip und verschiedene weitere Grundrechte (Rechtsgleichheitsgebot, Diskriminierungsverbot, Eigentumsgarantie, persönliche Freiheit, Schutz der Privatsphäre, Recht auf Ehe und Familie, rechtliches Gehör und Willkürverbot, Fairnessgebot) verletzt.\n\n"}