{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-07-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170007_2017-07-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._7b.pdf", "Checksum": "307a824736ee89cb3ece8aecc05a43f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:16", "Checksum": "5ceab9e31ffc8effdf705ccb828fbcd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren.\n\neigene Kündigungsschreiben gehabt, wodurch das Kündigungsschreiben mangels Wissens und Willens nicht in ihren Machtbereich gelangt sei. Art. 266n OR\nvermittle beiden Ehegatten einen Anspruch auf ein separates Einschreiben. Die\nGesetzesbestimmung erfordere auch eine separate Avisierung und vermittle jedem Ehegatten einen Anspruch auf einen separaten Abholschein. Art. 266n OR\nsei sodann unter Beachtung der verfassungsmässigen Rechte auszulegen, wobei\ndie Klägerin 2 insbesondere unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung,\ndes Verbots der Diskriminierung, der Eigentumsgarantie, der persönlichen Freiheit, des Schutzes der Privatsphäre, des Rechts auf Ehe und Familie, des rechtlichen Gehörs sowie des Rechts auf Fairness im Verfahren ein Anrecht auf eine\neigene Avisierung habe. Dies gelte umso mehr, als der Kläger 1 als angestellter\nGeschäftsmann häufig Einschreiben per Post erhalte, welche sein Geschäftsleben beträfen. Die Klägerin 2 habe keine Rechtspflicht, diese Einschreiben bei der\nPost abzuholen, da es um geschäftliche Belange gehe, was nicht unter die eheliche Beistandspflicht falle. Da die Klägerin 2 ohne Besitz einer eigenen Abholungseinladung keine Zugriffsmöglichkeit auf die eigene Kündigung gehabt habe,\nsei die Kündigung frühestens am 30. September 2016 in den Machtbereich der\nKlägerin 2 gelangt.\n\n2.3. Kündigt der Vermieter eine Familienwohnung, so ist die Kündigung gemäss\nArt. 266n OR dem Mieter und dessen Ehegatten separat zuzustellen. Dies gilt\nauch, wenn wie im vorliegenden Fall beide Ehegatten Mieter der Familienwohnung sind. Unterbleibt eine separate Zustellung oder werden die Formvorschriften\nnicht eingehalten, ist die Kündigung im Sinne von Art. 266o OR nichtig. Art. 266n\nOR verfolgt dabei den Zweck, die eheliche Gemeinschaft bzw. die Familienwohnung vor fehlerhaften Handlungen eines Ehegatten zu schützen. Die Ehegatten\nsollen die Möglichkeit haben, die Folgen möglicher Fehler zu verhindern resp. zu\nmildern (ZK-HIGI, Art. 266n OR N 8). Das Erfordernis der separaten Zustellung ist\nerfüllt, wenn zwei amtliche Formulare in zwei getrennten Sendungen an die Adresse der Mieter gesandt werden. Da sich das Mietrecht darüber ausschweigt,\nwas eine Zustellung gemäss Art. 266n OR bedeutet, sind die allgemeinen\nGrundsätze über den Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung als\n- 13 -\n\nVoraussetzung für deren Wirksamkeit heranzuziehen (BGE 118 II 42 S. 44 E. 3).\nWie bereits zur absoluten Empfangstheorie ausgeführt, gelangt eine Willenserklärung in Briefform in den Machtbereich des Empfängers, sobald diese durch den\nPostboten in den Briefkasten des Adressaten gelegt wird. Ob der Adressat dabei\nvon der Sendung Kenntnis nimmt, ist nicht entscheidend. Die Sendung gilt auch\nals zugegangen, wenn diese einer zur Entgegennahme berechtigten Drittperson\nzugestellt wird. Der Empfänger trägt das Risiko, falls ihm die mit der Leerung des\nBriefkastens betraute Person die Sendung verheimlicht oder aus sonst einem\nGrund nicht aushändigt (SVIT-K, Art. 266-266o OR N 5). Werden beide Briefe\nnach den Geschäftsbedingungen der Post dem einen Ehepartner ausgehändigt,\nso hindert die fehlende Kenntnis des andern die Gültigkeit der Kündigung nicht\n(BGE 118 II 42 S. 44 E. 3).\n\n2.4. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Postdienstleistungen geht\nhervor, dass die Post Sendungen gegen Unterschrift des auf der Abholungseinladung vermerkten Empfängers aushändigt. Familienangehörige, die im selben\nHaushalt leben und den gleichen Nachnamen tragen, brauchen für die Abholung\neiner Postsendung auf der Post gegen Abholungseinladung keine Vollmacht.\nEhegatten, welche zusammen wohnen, sind berechtigt, solche Sendungen auch\nfür den Partner entgegen zu nehmen. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen der Empfänger mit der Post, mit denen diese eine Aushändigung der für\neinen Empfänger bestimmten Sendungen an den Partner verhindern können (Allgemeine Geschäftsbedingungen \"Postdienstleistungen\" für Privatkunden, Ausgabe Januar 2016, act. 25 Ziff. 2.5.5-7).\n\nDiese Regelung erweist sich entgegen der Auffassung der Kläger als ausgewogen und trägt dem mutmasslichen Willen der meisten Kunden Rechnung.\nSie erlaubt diesen zudem, die Dienstleistung der Post ihren Bedürfnissen anzupassen, wenn ihre konkreten Verhältnisse nicht dem Modellfall entsprechen, den\ndie Post ihrer Regelung zugrunde gelegt hat.\n\n2.5. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beklagte dem Kläger 1 sowie\nder Klägerin 2 zwei amtliche Formulare in zwei getrennten Sendungen zugestellt\n- 14 -\n\n"}