{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-07-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170007_2017-07-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._7b.pdf", "Checksum": "307a824736ee89cb3ece8aecc05a43f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:16", "Checksum": "5ceab9e31ffc8effdf705ccb828fbcd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren.\n\n Bedauerlich ist, dass sich das Bundesgericht in den drei seit 2011 publizierten Entscheiden nicht eingehend mit der mietrechtlichen Lehre und Rechtsprechung auseinandergesetzt hat. Sowohl mit Blick auf die Gesetzesauslegung als\nauch auf die Lückenfüllung lässt sich jedoch aus Sicht einer unteren Instanz nur\nkonstatieren, dass es anerkanntermassen in erster Linie das Vorrecht des Bundesgerichts ist, den Gehalt des Bundesrechts einheitlich festzulegen und namentlich im Falle einer Gesetzeslücke zu entscheiden, welche Teile von Lehre und\nRechtsprechung sich als bewährt im Sinne des Gesetzes erweisen und welche\nnicht (s. z.B. BK ZGB-EMMENEGGER/TSCHENTSCHER, Art. 1 N 423, 447). Das Bundesgericht hat mittlerweile in drei Entscheiden, besonders in den beiden neueren\ndavon, sehr deutlich gemacht, dass es bei seiner Haltung bleiben möchte. Hinzu\nkommt, dass sich die Kritik an der neuen Rechtsprechung in der Lehre in erster\nLinie auf die Methode bezieht, während das Ergebnis durchaus auch auf Zustimmung stösst oder zumindest als vertretbar erachtet wird (z.B. BÄTTIG, MRA 2014,\nS. 53 ff.; CARRON, SZZP 2014, 238; DERS., Newsletter Bail.ch, Juli 2014, S. 5 ff.;\nTH. KOLLER, ZBJV 2014, S. 947 ff., S. 949 o.). Unter solchen Vorzeichen wäre es\nder Rechtssicherheit abträglich, die Debatte heute erneut zu führen, zumal auch\ndie Kläger die diesbezügliche Haltung des Bundesgerichts nur in einem Eventualstandpunkt in Zweifel ziehen. Daher ist im vorliegenden Fall der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu folgen und die absolute Empfangstheorie anzuwenden.\n\n1.6. Daraus folgt für den vorliegenden Fall zugleich, dass es sich erübrigt, die\nGründe der häufigen Auslandabwesenheiten des Klägers 1 und das Wissen des\nBeklagten darum näher zu untersuchen, denn das Bundesgericht hat klargestellt,\ndass der Mieter Abwesenheiten so zu organisieren hat, dass für ihn aus der Anwendung der absoluten Empfangstheorie keine Nachteile entstehen. Keine Rolle\nspielt auch, ob die Kläger mit einer Kündigung hätten rechnen müssen – dieses\nKriterium ist unabhängig vom Zeitpunkt des Empfangs einer Mitteilung nur für\nprozessuale Zustellungen von Belang (s. zu beiden Punkten BGE 143 III 15).\n- 11 -\n\nOhnehin hat der Kläger 1 [seinen eigenen Angaben zufolge] die Abholungseinladung der Post tatsächlich unmittelbar nach deren Hinterlegung im Briefkasten zur Kenntnis und an sich genommen, da er zunächst beabsichtigte, die Einschreiben persönlich abzuholen. Selbst wenn man folglich dem Beklagten vorwerfen wollte, er habe die Kündigungen in Kenntnis der häufigen Abwesenheiten des\nKlägers 1 per Post versandt, könnte die späte Abholung der Kündigungen bei der\nPost jedenfalls nicht auf das Verhalten des Beklagten zurückgeführt werden.\n\n2. Separate Zustellung der Kündigung an beide Kläger als Ehegatten\n(Art. 266n OR)\n\n2.1. Gemäss dem vorliegenden Sachverhalt versandte der Beklagte die Kündigung am 22. September 2016 mit amtlichem Formular sowohl an den Kläger 1 als\nauch an die Klägerin 2. Da die Kläger am 23. September 2016 nicht zu Hause\nwaren, legte der Postbote eine Abholungseinladung für beide Kündigungen, lautend auf den Kläger 1, in den Briefkasten. Die Abholfrist lief vom 23. September\n2016 bis zum 30. September 2016. Der Kläger 1, welcher davon ausging, dass\nbeide Schreiben an ihn gerichtet seien, nahm den an ihn adressierten Abholschein an sich. Während seines Auslandaufenthaltes stiess er wieder auf den Zettel und merkte am 30. September 2016, dass er selber die Einschreiben nicht\nmehr rechtzeitig würde abholen können. Daher fotografierte der Kläger 1 den Abholschein und sendete ein Foto desselben der Klägerin 2, welche damit am 30.\nSeptember 2016 beide Kündigungsschreiben bei der Post abholte. Der absoluten\nEmpfangstheorie zufolge sind die Kündigungen am 23. September 2016 in den\nMachtbereich der Kläger gelangt, als die Abholungseinladung in ihren Briefkasten\ngelegt worden ist, so dass ihnen spätestens am Folgetag erstmals eine Abholung\nbei der Post zuzumuten war. Seit dem 24. September 2016 lief daher auch die\nAnfechtungsfrist.\n\n2.2. Die Kläger bringen vor, dass die durch den Postboten ausgestellte Abholungseinladung für beide Kündigungsschreiben nur zu Handen des Klägers 1\nausgestellt worden sei. Da die Klägerin 2 von der Post keine eigene Abholungseinladung erhalten habe, habe sie keine persönliche Zugriffsmöglichkeit auf das\n- 12 -\n\n"}