{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-07-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170007_2017-07-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._7b.pdf", "Checksum": "307a824736ee89cb3ece8aecc05a43f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:16", "Checksum": "5ceab9e31ffc8effdf705ccb828fbcd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren.\n\n Was gemäss Rechtsprechung für die Anfechtung einer Mietzinserhöhung\ngilt, sollte im Übrigen bei einer Gesamtbetrachtung erst recht bei der Anfechtung\nder Kündigung gelten, da eine Kündigung für den Mieter weit einschneidender ist\nals eine Mietzinserhöhung. Ausserdem muss eine Kündigung erst nachträglich\nbegründet werden, wodurch für den Entscheid über die Anfechtung während laufender Frist oftmals noch die Grundlage fehlt, so dass dieser Entscheid schwieriger zu fällen ist als derjenige über eine Mietzinsanfechtung. Dies anerkannte auch\ndas Bundesgericht zumindest indirekt in BGE 140 III 496 E. 4.2.2, wo es für eine\ngültige Kündigung wegen eines angeblichen Bauprojektes eine klare Begründung\nder Reife des Vorhabens postulierte.\n\n1.4. Ungeachtet solcher Überlegungen hielt das Bundesgericht indessen auch im\nneusten der publizierten Entscheide bei der Auslösung der Frist zur Anfechtung\nder Kündigung explizit an der absoluten Empfangstheorie fest (BGE 143 III 15),\nund zwar obwohl in jenem Fall die relative Empfangstheorie wegen der sehr späten Klage der Mieterin am Ergebnis nichts geändert hätte. In allen neueren Entscheiden setzte es sich zwar nicht eingehend mit den Gesetzesmaterialien und\n-systematik sowie den verschiedenen Lehrmeinungen auseinander. Vielmehr berief es sich vorab auf ein Werk HOHLS zum Zivilprozessrecht, welche korrekt betonte, dass die Regeln der ZPO für prozessuale Fristen auf materielle Verwirkungsfristen des Bundesrechts (grundsätzlich) keine Anwendung finden (HOHL,\nProcédure civile, Bd. II, 2. A., Bern 2010, N 908).\n-9-\n\n1.5. Bei der Auslegung des Gesetzes folgen die Gerichte einem Methodenpluralismus. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei dem Zweck und\nder systematischen Stellung einer Norm eine wichtige Bedeutung zukommen,\nweiter auch dem historischen Willen des Gesetzgebers und besonders bei älteren\nErlassen überdies einer geltungszeitlichen Betrachtung. Findet das Gericht zu\neiner bestimmten Frage im Gesetz (auch durch Auslegung) keine Vorschrift, liegt\nalso eine Gesetzeslücke vor (zur mitunter schwierigen Unterscheidung der beiden\nBereiche vgl. BK ZGB-EMMENEGGER/TSCHENTSCHER, Art. 1 N 464), so soll das\nGericht gemäss Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB nach Gewohnheitsrecht und, wo auch\nein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen\nwürde. Dabei hat es bewährter Lehre und Überlieferung (Gerichtspraxis) zu folgen.\n\nZweifellos lässt sich weder dem geltenden Recht noch den Vorgängererlassen bezüglich der Auslösung der Anfechtungsfristen nach Art. 270b und 273 OR\ndirekt etwas entnehmen, denn es ist in wechselnden Formulierungen stets nur die\nRede davon, die Anfechtung habe innert 30 Tagen nach/seit Empfang der Kündigung (Art. 273 Abs. 1 OR; Art. 267a Abs. 3 aOR) bzw. nachdem die Mietzinserhöhung dem Mieter mitgeteilt wurde (Art. 270b Abs. 1 OR; Art. 15 Abs. 1 E\nBGMM) bzw. seit Empfang der Mitteilung der Mietzinserhöhung (Art. 19 aBMM)\nzu erfolgen. Mit Blick auf BGE 107 II 189 kann man sich fragen, ob bezüglich der\neinheitlichen Fristauslösung für die Anfechtung von Kündigungen und Mietzinserhöhungen nach der relativen Empfangstheorie vor der Praxisanpassung 2011\nnicht schon Gewohnheitsrecht bestand. Es bestehen Hinweise, dass die relative\nEmpfangstheorie bis zu den genannten neueren Entscheiden auf die Anfechtung\nvon Kündigungen und Erstreckungsbegehren schweizweit angewandt wurde; insofern lässt sich durchaus von einer langen Übung sprechen, auch wenn eine\nbundesgerichtliche Äusserung letztlich nur in Form von BGE 107 II 189 bestand.\nFraglich ist allerdings, ob vor BGE 137 III 208 und 140 III 244 S. 248 von einer\nallgemeinen Rechtsüberzeugung gesprochen werden konnte, denn insbesondere\ndie abweichende Ansicht von HIGI aus dem Jahre 1996 hatte und hat Gewicht,\nauch wenn sie der Tragweite von BGE 107 II 189 nicht ganz gerecht wird (bei ZK-\nHIGI, Art. 273 OR N 49 f. wird der Entscheid einzig im Kontext der 10-tägigen Frist\n- 10 -\n\ndiskutiert, die dem Mieter eine eigene Kündigung des Vertrages ermöglichen soll,\nobwohl sich das Bundesgericht auch zur Anfechtungsfrist äusserte).\n\n"}