{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-07-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170007_2017-07-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._7b.pdf", "Checksum": "307a824736ee89cb3ece8aecc05a43f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:16", "Checksum": "5ceab9e31ffc8effdf705ccb828fbcd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren.\n\nlenserklärung in den Fällen, in denen die eingeschriebene Postsendung dem Adressaten oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter nicht direkt zugestellt\nwerden kann, so dass ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder in\ndas Postfach gelegt wird, als empfangen, wenn der Empfänger die Sendung am\nPostschalter abholt. Wird die Sendung innert Abholfrist nicht abgeholt, gilt der\nsiebte und letzte Tag der Abholungsfrist als Empfangstag (BGE 140 III 244 S. 248\nE. 5.1).\n\nDurch die relative Empfangstheorie soll dem Mieter die Frist bei der Ansetzung einer Nachfrist bei Zahlungsverzug und bei der Anfechtung einer Mietzinserhöhung ungeschmälert gewährt werden. Wie der links Unterzeichnende des\nvorliegenden Urteils andernorts festhielt (BSK OR I, Art. 273 N 3a), bezog auch\ndas Bundesgericht bis anhin den Wirkungsbereich der relativen Empfangstheorie\nbei Mietzinserhöhungen nicht nur auf die 10-tägige Überlegungsfrist, die dem Mieter nach Art. 269d Abs. 1 OR (früher Art. 18 Abs. 1 aBMM) zur Verfügung stehen\nmuss, um zu entscheiden, ob er den Vertrag selber kündigen und damit der Erhöhung ausweichen will. Vielmehr hielt das Gericht 1981 fest, auch die 30-tägige\nFrist zur Anfechtung der Mietzinserhöhung (damals Art. 18 Abs. 2 und 19 aBMM,\nheute Art. 270b Abs. 1 OR) sei extrem kurz, so dass sich auch diesbezüglich die\nAnwendung der relativen Empfangstheorie aufdränge (BGE 107 II 189 E. 2). Das\nGericht führte wörtlich aus:\n\n\"D'autre part, la réception de cet avis détermine le point de départ du délai de trente jours\ndont dispose le locataire pour contester le montant du loyer qu'il estime abusif, selon l'art.\n18 al. 2 AMSL. Considérer la majoration de loyer notifiée sous pli recommandé comme reçue dès l'instant où elle peut être retirée au bureau de poste reviendrait à priver le locataire\nd'une partie du délai de réflexion - déjà extrêmement bref - qui lui est accordé, lorsqu'il ne\nretire pas ou ne peut pas retirer le pli dès le dépôt de l'avis de retrait; le locataire ne saurait\npourtant être tenu de prendre des dispositions particulières à chaque terme de résiliation,\nen vue de la réception d'un éventuel avis de majoration.\"\n\nDas Bundesgericht betonte damals den Bezug zur arbeitsrechtlichen Rechtsprechung, wonach auch der Arbeitnehmer vor einem Rechtsverlust geschützt\nwerden solle, bevor er vernünftigerweise Schritte gegen eine Kündigung habe\neinleiten können. Weiter hob das Gericht die Parallelität zum damaligen Erstre-\n-7-\n\nckungsrecht hervor, welches bereits gemäss Art. 267a aOR ebenfalls innert 30\nTagen seit Empfang der Kündigung geltend gemacht werden musste, und leitete\ndie Geltung der relativen Empfangstheorie überdies aus der qualifizierten Schriftform ab, die für eine Mietzinserhöhung vorgesehen sei. Sehe das Gesetz die\nVerwendung eines amtlich bewilligten Formulars mit einer zwingenden Rechtsbelehrung vor, so rechtfertige schon dies eine Abkehr von der für privatrechtliche\nWillenserklärungen normalerweise geltenden absoluten Empfangstheorie (a.a.O.,\nE. 3).\n\nZwar findet sich in den Materialien kein expliziter Hinweis, aber die Ausdehnung des Erstreckungsrechts auf die Möglichkeit der Anfechtung auch einer Kündigung in der Mietrechtsrevision per 1. Juli 1990 lehnte sich formal offensichtlich\npunkto Fristen an die alte Erstreckungsregelung und die alte und neue Mietzinsgesetzgebung an (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates zur Revision des Mietund Pachtrechts und zum [später auf Initiative des Ständerates ins OR eingebauten] Bundesgesetz über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen vom 27.\nMärz 1985, S. 1464 f. und S. 1492 [zu Art. 15 Abs. 1 E BGMM]). Zur Zeit der Verabschiedung der Botschaft war BGE 107 II 189 gerade einmal vier Jahre alt und\nliess an Zweifeln nichts zu wünschen übrig, so dass der Gesetzgeber keinen Anlass hatte, das auslösende Element für die Anfechtungsfrist näher zu regeln. Bei\nder Einführung von Art. 273 OR im Jahre 1990 war eine Änderung der bisherigen\nRegelung jedenfalls nicht beabsichtigt. Vielmehr rückte der Gesetzgeber den\nKündigungsschutz unverkennbar näher an die Anfechtung einer Mietzinserhöhung: Inhaltlich sah er für den Kündigungsschutz im engeren Sinne statt der Nichtigkeit bestimmter Kündigungen (Art. 28 Abs. 3 aBMM) einen erweiterten Kündigungsschutz in Art. 271 f. OR vor, den er aber an eine Anfechtung knüpfte, wie\ndies zuvor nur für die Erstreckung vorgesehen war (Art. 273 OR). Um einen\nRechtsverlust aus Unkenntnis des Mieters zu vermeiden, schrieb er neu für die\nKündigung des Vermieters analog zur Mietzinserhöhung – bei Nichtigkeitsfolge im\nUnterlassungsfall – nun ebenfalls die Verwendung eines amtlich bewilligten Formulars mit Rechtsbelehrung vor (Art. 266l Abs. 2 OR) und schaffte so zur Mietzinserhöhung eine Parallele, die das Bundesgericht wenige Jahre zuvor als mitentscheidend für die Geltung der relativen Empfangstheorie bezeichnet hatte.\n-8-\n\nIm Rahmen der Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung bekam\nArt. 273 OR in erster Linie einen neuen Randtitel (\"Fristen und Verfahren\" statt\nnur \"Verfahren\"). Damit ging es dem Gesetzgeber darum klarzustellen, dass die\nAnfechtungsfrist nicht eine prozessuale Frist bildet, wie der alte Randtitel hätte\nnahelegen können, sondern wie schon die seit 1971 gültige Frist von Art. 267a\naOR und die seit 1972 in Kraft stehende Frist nach Art. 19 aBMM eine materiellrechtliche Verwirkungsfrist darstellt, deren Versäumnis keinen Nichteintretensentscheid zur Folge hat, sondern eine Klageabweisung.\n\n"}