{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-07-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170007_2017-07-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._7b.pdf", "Checksum": "307a824736ee89cb3ece8aecc05a43f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:16", "Checksum": "5ceab9e31ffc8effdf705ccb828fbcd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren.\n\n1.2. In BGE 137 III 208 führte das Bundesgericht aus, dass es nach dem Grundsatz der einheitlichen Rechtsanwendung geboten sei, die Zählweise einer Frist\ndemjenigen Recht zu unterstellen, welches diese vorsehe. Die Mitteilung der\nKündigung von Wohn- und Geschäftsräumen folge dabei der absoluten Empfangstheorie (BGE 137 III 208 E 3.1.2; bestätigt in BGE 140 III 244 E. 5.1 sowie in\nBGE 143 III 15). Nach der absoluten Empfangstheorie beginnt der Fristenlauf im\nZeitpunkt, indem die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers oder\ndessen Vertreters gelangt und der Empfänger üblicherweise davon Kenntnis\nnimmt. Erfolgt die Mitteilung einer Willenserklärung über einen eingeschriebenen\n-4-\n\nBrief und kann der Postbote diesen dem Adressaten oder einem von ihm bevollmächtigten Dritten nicht aushändigen und lässt er einen Abholschein im Briefkasten oder im Postfach zurück, gilt der Brief als empfangen, sobald der Adressat\ngemäss Postschein die Möglichkeit hat, die Sendung am Postschalter abzuholen.\nNach Lehre und Rechtsprechung gilt die Sendung grundsätzlich am Folgetag,\nnachdem die Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde, als zugestellt\n(BGE 137 III 208 E. 3.1.2; vgl. BGE 107 II 189 S. 192 E. 2; BGE 118 II 42 E. 3;\nMietrecht für die Praxis/THANEI, 9. Aufl., Zürich 2016, S. 685). Ein Mieter darf die\nAbholungseinladung, die in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wurde,\ndemnach nicht einfach ignorieren, weil er abwesend oder im Urlaub ist. Hat er die\nAbholfrist verpasst, hat er sich bei der Post nach dem Absender der eingeschriebenen Sendung zu erkundigen. Dies kann der Mieter nach Auffassung des Bundesgerichts tun, indem er mit Eingabe der sich auf dem Umschlag befindenden\nSendungsnummer die Informationen auf der Internetseite der Post sucht. Ob er\ndies tut sowie ob und wann der Mieter die Kündigung bei der Post abholt, hat indessen nach der genannten Rechtsprechung keinen Einfluss auf den Beginn des\nFristenlaufes für die Anfechtung der Kündigung. Eine verspätete Kenntnisnahme\nführt demnach dazu, dass dem Mieter, der die Kündigung anfechten will, nicht\nmehr die gesamte Anfechtungsfrist von 30 Tagen zur Verfügung steht (BGE 143\nIII 15 E. 4.1). Nicht entscheidend ist, ob der Empfänger damit rechnen musste,\neine Sendung zu erhalten. Die Bestimmung über die Zustellfiktion nach Ablauf\nvon sieben Tagen nach erfolglosem Zustellversuch und ihre Ausnahme, wenn der\nEmpfänger nicht mit der Zustellung einer Mitteilung rechnen muss, gehören nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Prozessrecht und sind auf die Fristenberechnung einer materiell rechtlichen Frist nicht anwendbar (BGE 143 III 15).\n\nDas Bundesgericht begründet die Anwendung der absoluten Empfangstheorie damit, dass diese die unterschiedlichen Interessen des Absenders und des\nEmpfängers in angemessener Weise berücksichtige. Der Absender trage das Risiko der Übermittlung des Briefes bis zum Machtbereich des Empfängers und der\nEmpfänger sodann innerhalb seines Machtbereichs, also dafür dass eine Kenntnisnahme verspätet oder gar nicht erfolge. Dieses Gleichgewicht würde gestört,\n-5-\n\nwenn die relative Empfangstheorie uneingeschränkt Geltung hätte\n(BGE 143 III 15 E. 4.1 = Pra 2017 Nr. 45; BGE 140 III 244 S. 248 E. 5.1 = Pra\n2014 Nr. 95; BGE 137 III 208 E. 3.1.2). Einzig die Mitteilung der Mietzinserhöhung\nnach Art. 269d OR und die Mitteilung der Zahlungsaufforderung bei Zahlungsrückstand des Mieters nach Art. 257d OR unterliegen nach einer seit 1981 bestehenden, im Falle der Mieterausweisung nach Art. 265 aOR (der Vorgängernorm\nvon Art. 257d OR) schon viel länger angewandten und vom Bundesgericht auch\nin den aktuellen Entscheiden bestätigten Rechtsprechung der relativen Empfangstheorie (BGE 140 III 244 E. 5.2; BGE 107 II 189).\n\n1.3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht im Widerspruch zur bisherigen\nkantonalen Praxis und zum Grossteil der bis zu den genannten drei neueren Entscheiden bekannten Lehrmeinungen. Da es sich bei der Kündigungsanfechtung\num eine Eingabe bei einer Behörde handelt, so die mehrheitlich vertretene Auffassung in Lehre und kantonaler Rechtsprechung, sollte auch hier – anders als\ndie Frage des Zugangs der Kündigung im Hinblick auf die Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine – die relative Empfangstheorie gelten (BÄRT-\nSCHI/ACKERMANN, Fristberechnung im Mietrecht, Jusletter vom 3.2.2014; BLUMER,\n\nSPR VII/3, N 828 f., N 965, N 1007; DIES., KUKO OR, 2. Aufl., Art. 273 N 2; ebenso schon in der Vorauflage des genannten Werkes der ehemalige Präsident der I.\nZivilabteilung des Bundesgerichts WALTER, Art. 273 N 2; BOHNET, Les délais en\ndroit du bail, 13e séminaire sur le droit du bail, Neuchâtel 2004, S. 26 f.; DERS.,\n(Faux) départ du délai pour contester le congé, Newsletter Bail.ch, Januar 2014,\nS. 2 f.; CALAMO, Die missbräuchliche Kündigung der Miete von Wohnräumen,\nDiss. Bern 1994, S. 315 ff.; TH. KOLLER, Wenn mir Mon-Repos die Ruhe raubt,\nJusletter vom 3.2.2014, S. 2 f.; DERS., ZBJV 2014, S. 947 ff.; SVIT-K, Art. 273 OR\nN 19, ZIHLMANN, Das Mietrecht, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 243 FN 121; MRA 2/95,\nS. 101 ff.; ZMP 1994 Nr. 17; CPra Bail-CONOD, 1. Aufl., Art. 273 CO N 9; LACHAT,\nbail à loyer, Genf 2008, S. 639 f.; gleich schon zum Recht vor dem 1. Juli 1990\nZK-SCHMID, aArt. 267a N 12; a.M. MENGE, Kündigung und Kündigungsschutz bei\nder Miete von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, Diss. Basel 1993, S. 168; ZK-\nHIGI, Art. 273 OR N 45 ff.). Der relativen Empfangstheorie zufolge gilt eine Wil-\n-6-\n\n"}