{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-07-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170007_2017-07-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._7b.pdf", "Checksum": "307a824736ee89cb3ece8aecc05a43f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:16", "Checksum": "5ceab9e31ffc8effdf705ccb828fbcd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 21.07.2017 MB170007\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 7: Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der Frist für die Kündigungsschutzbegehren.\n\nZMP 2017 Nr. 7\n\nArt. 273 OR; Art. 266n OR. Absolute Empfangstheorie bei der Auslösung der\nFrist für Kündigungsschutzbegehren. Gültigkeit der Zustellung der Kündigung an Ehegatten vom Obergericht verneint, wenn der Postbote auf der Abholungseinladung zwar beide Briefe, aber nur einen Ehegatten als Empfänger\nvermerkt.\n\nIn mittlerweile drei in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheiden hat sich\ndas Bundesgericht bei der Auslösung der Frist für den Kündigungsschutz für die\nabsolute Empfangstheorie ausgesprochen. Zwar bestehen deutliche Hinweise,\ndass zumindest nach Meinung des Gesetzgebers von 1989 die relative Empfangstheorie gelten sollte, besonders mit Blick auf Lehre und Rechtsprechung zu\nArt. 18 und 19 aBMM und zur parallelen Regelung bei der Mieterstreckung im\nRecht von 1971 (Art. 267a aOR). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Bundesgerichtspraxis jedoch zu befolgen.\n\nTrifft der Postbote bei der Zustellung der separaten Kündigungsbriefe an die Ehegatten niemanden an und avisiert er die beiden Sendungen nur einem Ehegatten,\nhindert dies die Gültigkeit der Zustellung nicht. Der Fall ist gleich zu behandeln\nwie die Übergabe der beiden Schreiben an nur einen Ehegatten an der Haustür.\nEhegatten, die das Risiko einer fehlenden eigenen Kenntnis vom Zustellversuch\nvermeiden wollen, können durch eine Anweisung an die Post die Vertretungsregelung gemäss den Post-AGB einschränken. Tun sie dies nicht, haben sie das in\nihrem Machtbereich liegende Risiko zu tragen und nicht der Vermieter.\n\nDas Obergericht widersprach dem und führte aus, wenn das Gesetz eine separate Zustellung der Kündigung an beide Ehegatten verlange, umfasse das auch den\nAnspruch auf eine selbständige Avisierung. Das für die Klägerin bestimmte Kündigungsschreiben sei ihr nicht avisiert worden, was zur Folge habe, dass die\nRechtsfolgen, welche Lehre und Rechtsprechung an die Hinterlegung einer Abholungseinladung knüpfen, für sie nicht eingetreten seien (Urteil des Obergerichts\ndes Kantons Zürich NG170017-O vom 31. Januar 2018; s. unten).\n-2-\n\nAus dem Urteil des Mietgerichts MB170007-L vom 21. Juni 2017 (Gerichtsbesetzung: Weber, Gonzalez del Campo, Schenk; Gerichtsschreiberin Musarra):\n\n\"I. Sachverhalt und Prozessgeschichte:\n\n1. Sachverhalt\n\n1.1. Mit Mietvertrag vom 18. September 2015 mieteten die Kläger vom Beklagten\nab dem 1. Oktober 2015 eine Villa mit Umschwung als Familienwohnhaus an der\nN-strasse in Zürich zu einem pauschalen Mietzins von Fr. 14'300.– pro Monat.\nDas Mietverhältnis wurde unbefristet, mit einer Mindestdauer bis zum\n30. September 2017 abgeschlossen.\n\n1.2. Mit amtlichem Formular vom 22. September 2016 kündigte der Beklagte das\nMietverhältnis ohne Begründung auf den 30. September 2017. Auf Nachfrage der\nKläger gab er als Grund an, seine gesundheitlichen Probleme hätten \"familienintern Anlass zu Diskussionen betreffend einer Nachlassregelung\" geführt. Die Abgeltung der Pflichtteilsansprüche sei ein zentrales Problem und werde \"wohl zur\nNotwendigkeit führen … die Liegenschaft zu verkaufen.\" Bekanntlich vermöge\ndas Bestehen eines Mietvertrages den Wert der Liegenschaft erheblich zu mindern. Die Kündigung erfolgte kurz nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 17.\nJuni 2016 seiner Betroffenheit darüber Ausdruck verliehen hatte, dass die Kläger\nden Garten der Villa für ihre Kinder mit einem Fussballtor ausgestattet hatten.\n\nDer Beklagte liess die Kündigungsschreiben den beiden Klägern als Ehegatten per Post in separaten Einschreiben zustellen. Nach den unbestrittenen Ausführungen der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung steckte der Kläger 1 die\nAbholungseinladung vor einer seiner zahlreichen beruflichen Auslandreisen am\nSonntag, 25. September 2016, in seine Brieftasche. Als er während seines Auslandaufenthaltes auf den Avis stiess und bemerkte, dass die Abholfrist abzulaufen\ndrohte, scannte er jenen ein und bat die Klägerin 2 darum, die Briefe bei der Post\nmithilfe des von ihm erstellten Bildes des Avis abzuholen. Die Klägerin 2 nahm die\nKündigungsbriefe darauf am 30. September 2016 am Postschalter in Empfang.\n-3-\n\nAuf dem Avis der Post, der am 23. September 2016 erstellt worden war, waren \"2\nBriefe / Einschreiben\" vermerkt, als Empfänger war jedoch nur der Kläger 1 angegeben.\n\n2. Prozessgeschichte\n\n(…)\n\n2.2. (...) Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2017 (act. 12) wurde das Prozessthema auf die Frage der Einhaltung der Verwirkungsfrist von Art. 273 OR beschränkt (…).\n\n(…)\n\nIII. Materielles\n\n1. Einhaltung der Verwirkungsfrist von Art. 273 OR\n\n1.1. Die Kündigung des Mietvertrages ist als einseitige Willenserklärung eine\nempfangsbedürftige Erklärung (BGE 137 III 208 E. 3.1.1). Nach Art. 273 Abs. 1\nOR beginnt nach Empfang der Kündigung eine dem materiellen Recht unterstehende Anfechtungsfrist. Es handelt sich dabei um eine materiellrechtliche Verwirkungsfrist, welche von Amtes wegen zu beachten ist und weder verlängert noch\nwiederhergestellt werden kann (vgl. statt vieler: ZK HIGI, Art. 273 OR N 53 ff.).\n\n"}