Sollte es zu einem weiteren Zahlungsverzug kommen, kann die Beklagte überdies ohne weiteres wiederum nach Art. 257d OR vorgehen. 2.4. Zusammenfassend ist die Zahlungsverzugskündigung vom 5. Dezember 2016 per 31. Januar 2017 für ungültig zu erklären. - 15 - 3. Da der Mietvertrag vom 23. Juni bzw. 5. August 2016 zwischen den Parteien infolge der ungültigen Zahlungsverzugskündigung vom 5. Dezember 2016 nach wie vor besteht, ist die Widerklage auf Ausweisung des Klägers abzuweisen. (…)" Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2018, 28. Jahrgang.