Dass sich die finanziellen Schwierigkeiten des Klägers seit Einleitung des vorliegenden Verfahrens möglicherweise vergrössert haben, wie dies der neuste Betreibungsregisterauszug nahelegt, kann für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle spielen, denn hier geht es nur um die Gültigkeit der Kündigung vom 5. Dezember 2016. Abgesehen davon scheint der Kläger in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle die betriebenen Forderungen beglichen zu haben, auch wenn gerade einige der Betreibungen über sehr hohe Beträge nur durch Rechtsvorschlag gehemmt sind. Sollte es zu einem weiteren Zahlungsverzug kommen, kann die Beklagte überdies ohne weiteres wiederum nach Art.