Zwischen dem Termin und der Buchung des Betrages liegen aber nur fünf Kalendertage. Da die Besprechung an einem Mittwoch stattfand und der ausstehende Betrag der Beklagten am darauf folgenden Montag gutgeschrieben wurde, kann man ohne weiteres von einer umgehenden Bezahlung des Ausstands im Anschluss an den Termin sprechen, denn bei der Erfassung des Zahlungsauftrages war es dem Kläger nicht möglich, das Valutadatum auf ein Wochenende zu setzen. Die Reaktion des Klägers auf die Kündigung zeigt zugleich, dass er eine entsprechende Warnung bei der Vereinbarung des Termins vom 7. Dezember 2016 bestimmt nicht einfach ignoriert hätte.