Als ihm jedoch bei der Besprechung vom 7. Dezember 2016 klar wurde, dass die Verwaltung sich bezüglich der Höhe seiner Investitionen nicht mit einem blossen Augenschein zufrieden geben würde, bezahlte er die ausstehenden Mietzinse unbestrittenermassen am 12. Dezember 2016. Die Beklagte macht zwar in Zusammenhang mit der damals von A.A. und B.B. in Aussicht gestellten Prüfung, ob ein neues Mietverhältnis geschlossen werden könnte, geltend, der Kläger habe nicht umgehend bezahlt, sondern erst eine Woche später. Zwischen dem Termin und der Buchung des Betrages liegen aber nur fünf Kalendertage.