Zudem wäre der Auszug zwar für die Abschlussbereitschaft der Beklagten wohl von zentraler Bedeutung gewesen. Primär hat es sich die Beklagte aber selber zuzuschreiben, wenn sie vor der Unterzeichnung des Mietvertrags mit Rücksicht auf die Eigenschaft des Klägers als Schweizer Arzt mit langjähriger Praxiserfahrung auf ihr standardisiertes Vorgehen verzichtet und den Vertrag im Wissen darum geschlossen hat, dass ihr die genannte Information fehlte. Der Kläger muss sich auch nicht vorwerfen lassen, er sei selber nicht zu ernsthaften Verhandlungen bereit gewesen. Zwar trifft es zu, dass er sich nicht die Mühe - 14 -