2.3. Damit bleibt zu prüfen, ob der Kläger sich selber nach Treu und Glauben verhält, wenn er der Beklagten eine Treuwidrigkeit vorwirft. In keinem Zusammenhang zur Mahnung und Zahlungsverzugskündigung steht, dass der Kläger entgegen den Versprechungen im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss des Mietvertrages keinen Betreibungsregisterauszug beigebracht hat. Zudem wäre der Auszug zwar für die Abschlussbereitschaft der Beklagten wohl von zentraler Bedeutung gewesen.