Für die Beurteilung der Gültigkeit der Kündigung spielt das nach dem Gesagten aber keine Rolle. Gleiches gilt letztlich auch für die Beseitigung eines wesentlichen Teils der vom Kläger spätestens am 7. Dezember 2016 geltend gemachten Unzulänglichkeiten im Innenhof und im Eingangsbereich der Liegenschaft. Immerhin kann man die in der Folge von der Beklagten getroffenen Massnahmen durchaus als Indiz für ihre bei der Vereinbarung des Termins sehr wohl vorhandene und auch signalisierte Bereitschaft deuten, mit dem Kläger bei der Besprechung Lösungen für alle offenen Fragen zu suchen.