Vor dem Besprechungstermin konnten sie einen anderen Ausgang aber auch nicht ausschliessen, zumal auch nach der Darstellung der Beklagten keiner der Funktionäre der Verwaltung vor dem 7. Dezember 2016 eine Vorstellung von Inhalt und Umfang der Arbeiten hatte, die der Kläger veranlasst haben will. Richtig ist zwar, dass A.A. und B.B. während und nach der Besprechung keine Rücknahme der Kündigung bzw. Fortsetzung des Mietverhältnisses zusicherten. Für die Beurteilung der Gültigkeit der Kündigung spielt das nach dem Gesagten aber keine Rolle.