bringen, könnte man dies nicht einfach als naiv abtun. Die Beklagte führte selber aus, B.B. und A.A. hätten sich beim Termin vom 7. Dezember 2016 keineswegs ein Bild von den dem Kläger entstandenen Kosten machen und insbesondere auch nicht abschätzen können, dass sicher mehr als Fr. 100'000.– investiert worden seien. Vor dem Besprechungstermin konnten sie einen anderen Ausgang aber auch nicht ausschliessen, zumal auch nach der Darstellung der Beklagten keiner der Funktionäre der Verwaltung vor dem 7. Dezember 2016 eine Vorstellung von Inhalt und Umfang der Arbeiten hatte, die der Kläger veranlasst haben will.